Abriss des römischen Staatsrechts

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Duncker & Humblot, 1893 - 363 pages
 

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Page ii - Dr. J. Glaser in Wien, der Professoren Dr. CS Grünhut in Wien, Dr. A. Haenel in Kiel, Dr. A. Heusler in Basel, Dr. R. v. Jhering in Göttingen, Dr. P.
Page 321 - mehr und mehr dazu den Kreis der comitialen Gesetzgebung so zu erweitern, dass zwar die generelle und fundamentale Umgestaltung ausgeschlossen blieb, aber jede specielle Neuerung auf diesem Wege statthaft erschien. Die
Page 321 - damit aufgegeben, dass Ausnahmen für den einzelnen Fall zugelassen wurden. Die praktische Nothwendigkeit so wie die immer steigende Tendenz die Bürgerversammlung als die Trägerin der Gemeindesouveränetät zu behandeln
Page viii - Die einzelnen Institute sind historisch entstanden, also irrationell; man muss ein jedes sowohl in seiner Selbständigkeit zusammenfassen wie auch nach seinen oft sehr mannichfaltigen politischen Functionen auseinanderlegen.
Page 351 - alles. Es sind vielleicht niemals, seit die Welt steht, die bestehenden Einrichtungen von oben herab mit solcher Gewalt und mit solcher Vollständigkeit und man
Page 319 - sind Ausnahmen von den Regeln derselben für den einzelnen Fall von jeher zugelassen worden, und hieran knüpft die lex rogata an. Die
Page 195 - Wohl wird dieses Imperium gedacht als hervorgehend aus dem Volkswillen; aber es drückt sich dieser dabei aus nicht in der geordneten Form der Comitien, sondern das Volk wird hier
Page 84 - Schlagname fehlt, negativ als die Beseitigung der Einheitlichkeit und der Lebenslänglichkeit der Gemeindevertretung sowie ihrer bisherigen Benennung 1 . Die
Page 82 - wirksam werden kann; vielmehr ist nach der römischen Auffassung die römische Magistratur älter als die Volksgemeinde, welche sie erst erschafft, und das Mandat, ohne welches allerdings eine Vertretung überall nicht gedacht werden kann, geht von dem Vormann an den Nachfolger, welche bei dem
Page 323 - Person nicht erlassen werden dürfen, nicht viel mehr gewesen sein als eine politische Mahnung an die Bürgerschaft ihre Gewalt nicht in dieser Art zu

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