Abriss des römischen StaatsrechtsDuncker & Humblot, 1893 - 363 pages |
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Aedilen Aedilität Aemter allerdings Allgemeinen alten Amtführung Amtkreis Annuität Augustus Beamten Beamtenernennung Befugniss beiden beschränkt Bürger Bürgerrecht Bürgerschaft Censoren Centurien Coercition Collegen Collegialität comitialen Comitien Commando Competenz consularische Consuln Creirung Curien curulischen Decemvirn Dictator Ehrenrechte einzelnen entwickelt Epoche erst factisch Fall feldherrlichen formell früh Function fungirenden Gehülfen Gemeinde Gemeinwesen gesammte Geschäfte Geschlecht Geschwornen Gesetz Gewalt giebt gleich Hinsicht Hörigen Hülfsthätigkeit Imperium indess insofern Institution Intercession Interrex Italien italischen Jurisdiction Kaiser Kaiserzeit kanischen Königthum latinischen lich Magistrat Magistratur militärischen Monarchen namentlich nothwendig Oberamt Oberbeamten öffentlichen ordentlichen Ordnung patricisch-plebejischen patricischen Personen plebejischen Plebs politischen Prätor Priester Principat principiell Privaten Privatrecht Provinzen Qualification Quästoren Recht rechtlich Rechtspflege Rechtswegen Regel regelmässig Republik republikanischen römische Bürgerrecht römischen sacralen schaft Senat Senatoren später späterhin Staat Staatsrechts Stadt Stadtprätor ständigen Statthalter Strafrecht Sulla Thätigkeit thatsächlich theils Tribunat tribunicische Tribus unserer ursprünglichen Verwaltung Volksschluss Volkstribune wahrscheinlich ward Weise weiter wenigstens Wesen wesentlich wohl zunächst
Popular passages
Page ii - Dr. J. Glaser in Wien, der Professoren Dr. CS Grünhut in Wien, Dr. A. Haenel in Kiel, Dr. A. Heusler in Basel, Dr. R. v. Jhering in Göttingen, Dr. P.
Page 321 - mehr und mehr dazu den Kreis der comitialen Gesetzgebung so zu erweitern, dass zwar die generelle und fundamentale Umgestaltung ausgeschlossen blieb, aber jede specielle Neuerung auf diesem Wege statthaft erschien. Die
Page 321 - damit aufgegeben, dass Ausnahmen für den einzelnen Fall zugelassen wurden. Die praktische Nothwendigkeit so wie die immer steigende Tendenz die Bürgerversammlung als die Trägerin der Gemeindesouveränetät zu behandeln
Page viii - Die einzelnen Institute sind historisch entstanden, also irrationell; man muss ein jedes sowohl in seiner Selbständigkeit zusammenfassen wie auch nach seinen oft sehr mannichfaltigen politischen Functionen auseinanderlegen.
Page 351 - alles. Es sind vielleicht niemals, seit die Welt steht, die bestehenden Einrichtungen von oben herab mit solcher Gewalt und mit solcher Vollständigkeit und man
Page 319 - sind Ausnahmen von den Regeln derselben für den einzelnen Fall von jeher zugelassen worden, und hieran knüpft die lex rogata an. Die
Page 195 - Wohl wird dieses Imperium gedacht als hervorgehend aus dem Volkswillen; aber es drückt sich dieser dabei aus nicht in der geordneten Form der Comitien, sondern das Volk wird hier
Page 84 - Schlagname fehlt, negativ als die Beseitigung der Einheitlichkeit und der Lebenslänglichkeit der Gemeindevertretung sowie ihrer bisherigen Benennung 1 . Die
Page 82 - wirksam werden kann; vielmehr ist nach der römischen Auffassung die römische Magistratur älter als die Volksgemeinde, welche sie erst erschafft, und das Mandat, ohne welches allerdings eine Vertretung überall nicht gedacht werden kann, geht von dem Vormann an den Nachfolger, welche bei dem
Page 323 - Person nicht erlassen werden dürfen, nicht viel mehr gewesen sein als eine politische Mahnung an die Bürgerschaft ihre Gewalt nicht in dieser Art zu