| 1896 - 410 pages
...Angelegenheit gerichtlich nicht in Anspruch genommen werden konnen. || i. Das Erbrecht sowie die Teilung des Nachlasses des Verstorbenen richten sich nach den Gesetzen seines Landes. || Alle Anspriiche wegen des Erbrechts und der Nachlassteilung sollen durch die GerichtshSfe oder zustandigen... | |
| Ludwig Karl Aegidi - 1883 - 812 pages
...Succession betreffenden Angelegenheit persönlich gerichtlich in Anspruch genommen werden dürfen. Art. XIX. Das Erbrecht sowie die Theilung des Nachlasses des...Erbrecht und Nachlasstheilung beziehen, sollen durch die <ifrichtshöfe oder zuständigen Behörden desselben Landes entschieden werden und in Gemässheit der... | |
| Georg Friedrich Martens - 1884 - 804 pages
...Succession betreffenden Angelegenheit persönlich gerichtlich in Anspruch genommen werden dürfen. Art. XIX. Das Erbrecht, sowie die Theilung des Nachlasses des...werden und in Gemässheit der Gesetze dieses Landes. Art. XX. Wenn ein Deutscher in Serbien oder ein Serbe in Deutschland an einem Orte verstirbt, wo eine... | |
| Bavaria (Germany). - 1884 - 570 pages
...Successton betreffenden Angelegenheit persönlich gerichtlich in Anspruch genommen werden dürfen. Art. XIX. Das Erbrecht, sowie die Theilung des Nachlasses des...Landes. Alle Ansprüche, welche sich auf Erbrecht und Nachlaßtheilung beziehen, sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Behörden desselben Landes... | |
| 1884 - 790 pages
...Succession betreffenden Angelegenheit personlich gerichtlich in Anspruch genommen werden dlirfen. Art. XIX. Das Erbrecht sowie die Theilung des Nachlasses des...Verstorbenen richten sich nach den Gesetzen seines Landes. || Allé Anspruche, welche sich auf Erbrecht und Nachlasstheilung beziehen, sollen durch die Gerichtshofe... | |
| Georg Friedrich Martens - 1887 - 864 pages
...dièse Beamten personlich ein den Nachlass betreffender Anspruch geltend getnacht werden kann. Art. 25. Das Erbrecht, sowie die Theilung des Nachlasses des...Verstorbenen richten sich nach den Gesetzen seines Landes. Allé Ansprtiche, welche sich auf Erbrecht und Nachlasstheilung beziehen , sollen durch die Gerichte... | |
| Karl von Martens - 1888 - 722 pages
...diese Beamten persönlich ein den Nachlass betreffender Anspruch geltend gemacht werden kann. ART. XXV. Das Erbrecht, sowie die Theilung des Nachlasses des...Erbrecht und Nachlasstheilung beziehen, sollen durch die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden desselben Landes und in Gemässheit der Gesetze dieses Landes... | |
| M. Hans Klössel - 1888 - 230 pages
...Beamten persönlich ein den Nachlaß betreffender Anspruch geltend gemacht werden kann. Artikel 25. Das Erbrecht, sowie die Theilung des Nachlasses des...Landes. Alle Ansprüche, welche sich auf Erbrecht und Nachlaßtheilung beziehen, sollen durch die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden desselben Landes... | |
| 1890 - 752 pages
...sönlich ein den Nachlass betreffender Anspruch geltend gemacht werden kann. 22.Jan.iss5. Artikel 25. Das Erbrecht sowie die Theilung des Nachlasses des Verstorbenen richten sich nach den Gesetzen eines Landes. || Alle Ansprüche, welehe sich auf Erbrecht und Nachlasstheilung beziehen, sollen dureh... | |
| Meili - 1891 - 170 pages
...deutschen Reiche und Griechenland von 1881. Art. XXIII. Das Erbrecht sowie die Teilung des NacM&fses des Verstorbenen richten sich nach den Gesetzen seines...Landes. Alle Ansprüche, welche sich auf Erbrecht und Nachlafsteilung beziehen, sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Behörden desselben Landes... | |
| |