Zeitschrift für internationales Privat- und Strafrecht mit besonderer Berücksichtigung der Rechtshülfe, Volume 2

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Ferdinand Böhm, Theodor Niemeyer
Palm & Enke, 1892
 

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Popular passages

Page 209 - Staates dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist. § 20. Die Kosten eines nach...
Page 410 - Einfluß; die Ehe hat aber so lange, als die Ausstellung des Zeugnisses nicht nachträglich erwirkt wurde, für die Ehefrau und die aus der Ehe entsprossenen oder durch dieselbe legitimirten Kinder in Bezug auf die Heimath nicht die Wirkungen einer gültigen Ehe. Di« Ehefrau behält ihre bisherige Heimath und die Kinder folgen der tzeimath der Mutter.
Page 209 - Staates gelten. Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird. Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres wegen...
Page 213 - Notare und Agenten zu bedienen, welche sie zur Vertretung ihrer Interessen für geeignet finden und werden im allgemeinen auch in den gerichtlichen Beziehungen dieselben 'Rechte und Privilegien gemessen, welche den Nationalen jetzt oder in Zukunft gewährt werden. Artikel 6. Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Page 345 - Das Erbrecht, sowie die Theilung des Nachlasses des Verstorbenen richten sich nach den Gesetzen seines Landes. Alle Ansprüche, welche sich auf Erbrecht und Nachlasstheilung beziehen , sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Behörden desselben Landes entschieden werden und in Gemässheit der Gesetze dieses Landes.
Page 209 - Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten. Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird. Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn...
Page 400 - Die bürgerlichen Gesetze verbinden alle Staatsbürger der Länder, für welche sie kundgemacht worden sind. Die Staatsbürger bleiben auch in Handlungen und Geschäften, die sie ausser dem Staatsgebiete vornehmen, an diese Gesetze gebunden, insoweit als ihre persönliche Fähigkeit, sie zu unternehmen, dadurch eingeschränkt wird, und als diese Handlungen und Geschäfte zugleich in diesen Ländern rechtliche Folgen hervorbringen sollen.
Page 208 - Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des anderen Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der competenten Behörde ihres eigenen Landes, die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen.
Page 208 - Theiles rechtlich bestehenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nach Massgabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum Geschäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen.
Page 211 - Sie werden demgemäss denselben Schutz und dieselben gesetzlichen Mittel gegen jede Verletzung ihrer Rechte haben, wie die Inländer, vorausgesetzt, dass sie die Förmlichkeiten erfüllen, welche die innere Gesetzgebung eines jeden der beiden Staaten den Inländern auferlegt.

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